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Gemeinfrei, Gemeinfreiheit

Gemeinfrei sind ehemals geschützte Werke, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist. Musikwerke sind 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers gemeinfrei und dürfen frei verwendet werden. (siehe: Schranken des UrhG). Ist die Schutzfrist abgelaufen, kann die Allgemeinheit das Werk frei verwerten. Die Verwertungsrechte und Urheberpersönlich­keitsrechte sind nach Ablauf erloschen.

Nach deutschem Recht kann niemand auf sein Urheberrecht verzichten. Aber jeder kann auf seine Nutzungs- und Verwertungsrechte verzichten, was der Gemeinfreiheit recht nahe kommt.

Laut Copyright-Act der USA hat jeder Schöpfer die Möglichkeit, sein Werk der Öffentlichkeit zur freien Verfügung zu stellen. Damit übergibt der Urheber sein Werk der Public Domain.

Im globalen Zeitalter des Internets streben die Nationen ein einheitliches Recht an. Durchgesetzt haben sich Open-Source-Lizenzen wie die GNU-Lizenz und die Creative Commons, die auch in der Musik eine immer größere Rolle spielen.

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