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Musikwerk

Das Urheberrecht unterteilt den Werkbegriff in: Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst (Bilder, Architektur, Plastiken u. ä.), Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke und wissenschaftlich/technische Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen).

Ein Musikwerk setzt sich aus bewusst originär gestalteten Tönen, Geräuschen und Klängen zusammen. Die Bestandteile können vom Menschen, elektronischen oder mechanischen Geräten erzeugt werden. Zusätzlich können akustische Aufnahmen (Samples) Bestandteil eines Musikwerks sein. Einzelne Töne und Akkorde genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Mehr zum Werkbegriff lesen Sie unter dem Stichwort Werk.

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