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Vervielfältigungsrecht

Es ist eines der körperlichen Verwertungsrechte. Die private Vervielfältigung ist ohne Bewilligung des Urhebers im familiären Rahmen möglich (siehe Schranken des UrhG). Eine Vergütung erfolgt hier dennoch über Geräte-, Speichermedien- oder Betreiberabgaben.

Unter einer Vervielfältigung versteht man die Herstellung von Werkexemplaren, etwa in Form von CDs, CD-ROMs, Fotos, Fotokopien, Speicherung auf USB-Sticks, Druckerzeugnissen und das Hochladen auf bzw. das Herunterladen von einem Server. Selbst die Zwischenspeicherung im Browser-Cache oder im Arbeitsspeicher (RAM) des PCs gilt als Vervielfältigung. Sie ist jedoch zulässig und damit zustimmungs- und vergütungsfrei, wenn sie als notwendige und unwirtschaftliche Begleiterscheinung für den Erwerb der rechtmäßigen Nutzung erforderlich ist.

Für den Eigengebrauch ist die Vervielfältigung zulässig (Schranken des UrhG)

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