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Zitat

Ein Zitat ist die nach den Schranken des Urhebergesetzes erlaubte Nutzung von Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem anderen Werk.

Ein großes Zitat übernimmt ein bereits veröffentlichtes Werk vollständig zwecks Erläuterung des Inhalts. Das kommt vor allem in der wissenschaftlichen Literatur vor. Werden nur Teile eines Sprachwerks zitiert, spricht man vom kleinen Zitat. Das kleine Zitat kommt in Musikwerken nur bei Übernahme von Textpassagen vor.  Das Musikzitat, also die Übernahme von Musikwerk-Ausschnitten, ist im Urheberrecht eine eigene Gattung.

Es darf nur unter bestimmten Bedingungen zitiert werden. Das Zitat muss stets einem Zweck dienen, indem es die eigene Argumentation, Aussage oder Konzeption im größeren Kontext belegt oder erörtert. Eine reine Ergänzung oder Ausschmückung des eigenen Werkes ist unzulässig.

Zudem darf nur so viel übernommen werden, wie es unbedingt zum Verständnis des Zitats oder eben zur Zweckerfüllung erforderlich ist. Es muss in einem gesunden Verhältnis zum Hauptwerk stehen. Das Zitat darf trotz erlaubter Auslassungen nicht verfälscht oder sinnentstellt werden.

Zuletzt ist die Quellenangabe erforderlich. Ein ungekenn­zeichnetes Zitat ohne Quellenangabe gibt den Urheber nicht preis, sodass der Zitierende sich selbst als Schöpfer ausgibt. Es handelt sich demnach um ein Plagiat.

Beim Musikzitat gelten besondere Regelungen. So kann der Zweck eines Musikzitats geringer sein als bei einem Sprachwerk. Es geht weniger um einen Beleg oder eine Erläuterung. Vielmehr will das Musikzitat eine bestimmte assoziative Wirkung erzielen. In der Filmmusik kann der Komponist mit der ersten Zeile von „White Christmas“ auf Weihnachten verweisen, mit der Südstaatenhymne einen Protagonisten aus Alabama charakterisieren oder mit einem Mozart-Zitat auf eine Epoche (Klassik) oder ein Land (Österreich) verweisen.

NEU AB 2021: Musik-Zitate mit Melodieübernahme waren aufgrund des starren Melodienschutzes rechtlich ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig. Ab dem 7. Juni 2021 sind Melodiezitate auch in der Musik zulässig. Größere Musikzitate sind nun im Rahmen der Pastiche-Schranke Pastiche möglich.

Es darf nur eine Stelle des Werkes zitiert werden und auch nur so viel, wie zur Erkennung der Übernahme und zur Zweckerfüllung notwendig ist, wobei die Auffassungsgabe eines Musiklaien ausschlaggebend ist. Bei öffentlichen flüchtigen Aufführungen kann von einer Quellenangabe ausnahmsweise abgesehen werden. Sonst ist das Zitat schriftlich dem Musikwerk beizulegen (auf dem Cover, im Notendruck o. ä.). Anders als ein Textzitat muss ein Musikzitat nur erkennbar sein und nicht wörtlich bzw. Note für Note wiedergegeben werden.

Ein schönes Beispiel findet sich auf dem Album Blue Light von Harry Connick Jr. Dort heißt es im Song „A Blessing And A Curse“:

“If I could rearrange history
And give it to you as a gift
I would put one more movement
In Beethoven`s Fifth”

“Wenn ich die Geschichte ändern könnte,
und könnt‘ sie als Geschenk Dir geben,
ich erstellte einen weiteren Satz
für Beethovens Fünfte.“

(Written By CONNICK, HARRY JR/MCLEAN, RAMSEY / Lyrics ©  2001 EMI Music Publishing, PAINTED DESERT MUSIC O/B/O RAMBOYAIN'T MUSIC)

Hörbeispiel: https://youtu.be/4bBSRezsi5c?t=57

Seine Jazz-Bigband (!) zitiert in der letzten Zeile Beethovens fünfte Sinfonie mit nur fünf Tönen. In dem Fall ist das Zitat zugleich Huldigung des Komponisten, parodistisches Mittel und Überraschungseffekt. Es ist wunderbar in den Kontext eingebunden und damit zulässig (obwohl die Sinfonie ohnehin gemeinfrei ist).

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