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Melodienschutz

Bis zur Urheberrechtsreform 2021 galt in Deutschland der starre Melodienschutz. Er wurde im zweiten Satz von § 24 UrhG festgelegt, der gesamte Paragraf wurde gestrichen:

§ 24 Freie Benutzung (gestrichen)

1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Im § 23 des reformierten Urheberrechtsgesetz wurde der Melodienschutz abgeschwächt ergänzt:

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Bislang war jegliche Nutzung einer Melodie unfrei, sobald die Übernahme aus einem anderen Werk erkennbar war. Mit der schwächeren Formulierung „insbesondere auch einer Melodie“ räumt der Gesetzgeber zwar weiterhin ein, dass Melodien einen stärkeren Schutz genießen als andere Gestaltungselemente der Musik: Form/Struktur, Harmonie, Klang und Rhythmus. Doch der Melodienschutz ist weniger starr, denn es gelten nun die ausdrücklichen Schranken der Paragrafen 51 und 51a. Damit sind Zitate, Parodien und Pastiches auch mit Melodienübernahme erlaubt. Hierfür gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen. So muss etwa ein innerer Abstand bestehen, damit ist eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ursprungswerk gemeint.

Juristisch waren Musiker bislang benachteiligt, da die Schranken der freien Benutzung praktisch nur den anderen Künsten vorbehalten war.

Aus musikhistorischer Sicht ist die Aufhebung des starren Melodienschutzes ebenfalls längst hinfällig.

Geschichte des Melodienschutzes

Der feste Werkbegriff festigte sich erst um 1800. Der Künstler stieg zum großen Schöpfer eines einmaligen Kunstwerks hervor. Davor war es üblich, Werke anderer Künstler aufzuführen, zu bearbeiten oder in Teilen in neuen Werken aufzugreifen. Mit dem Notendruck wurden Werke jedoch zunehmend „in Stein gemeißelt“ und in dieser Form finanziell ausgewertet. Missbrauch sollte unterbunden werden. Druckprivilegien sind seit 1496 bekannt. Erstmalig galt ein direktes Kopierverbot in der Statute of Anne von 1710. Frankreich folgte 1791, in Deutschland wurden im preußischen Recht 1837 erstmals Bearbeitungen in der Musik geregelt. Auch hier galt nur ein Nachdruckverbot.

Die Sonderstellung der Melodie wurde bereits zuvor erstmalig von Verlegern hervorgehoben, die sich zu einem Kartell zusammenschlossen. In Paragraf 5 der Erweiterungsakte des Verbandes der Deutschen Musikalienhändler wurde 1830 festgehalten: „Die Melodie wird als ausschließliches Eigentum des Verlegers anerkannt und jedes Arrangement, das die Töne des Componisten wiedergibt und nur auf mechanischer Verarbeitung beruht, soll als Nachdruck angesehen werden.“ ( Bekanntmachung des Musikalienhändlervereins, in: Allgemeine Anzeigen der Deutschen (Gotha) 40, Nr. 17, 18. Januar 1830, Sp. 227228, sowie Nr. 58, 28. Februar 1830, Sp. 156160)

Diese Forderung fand 1831 nur im sächsischen Mandat Eingang: „Bey musikalischen Compositionen entscheidet die Melodie, ob das neue Werk ein Nachdruck des älteren sey oder nicht.“ Das einflussreichere Preußische Gesetz zum Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juni 1837 erwähnt die Melodie nicht explizit, das generelle Nachdruckverbot wurde als Vorlage unverändert im „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken" von 1870 des Norddeutschen Bundes übernommen, das 1871 im gesamten Deutschen Reich galt. Drei Anfragen des Musikalienhändlervereins mit Melodienschutz-Forderungen an den Bundestag in Frankfurt wurden dazwischen abgelehnt.

Der Melodienschutz setzte sich erst 1901 im „Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst" durch, das am 1. Februar 1902 in Kraft trat.

Dort hieß es in §13:

„Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werke entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt wird.“

Diese Formulierung wurde 1965 im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Schon 1934 wurde der Melodienschutz in einem Ministerialentwurf als „Fesseln“ kritisiert, doch aufgrund anderer Priorisierungen kam ein neues Gesetz unter Hitler nicht zustande.

Vom Kaiserreich 1901 hat sich die Musik bis heute erheblich weiterentwickelt. Im Jazz werden etwa grundsätzlich Melodien (Standards) umgestaltet, das gesamte Genre wurde mit dem Melodienschutz kriminalisiert, jede Jam-Session befand sich in einer Grauzone. Melodien sind vor allem in moderner Musik nicht immer primäre Gestaltungsträger. Klanggestaltung und Rhythmen sind heute oft dominant, etwa in Hip-Hop oder in elektronischer Musik. Auch in der Kunstmusik wurden neue Gestaltungsmethoden ausprobiert, man denke nur an Aleatorik, serielle Musik oder die universelle Musikauffassung eines John Cage. Dennoch sind Melodien überall dort, wo sie traditionell vorhanden sind, weiterhin sehr prägnant für den Ausdrucksgehalt des Werkes. Wenn Melodien übernommen werden, lässt sich ein hinreichender Abstand gemäß § 23 UrhG kaum herstellen. Ein expliziter Melodienschutz ist daher nicht notwendig.

Der Melodienschutz sollte 2021 gänzlich wegfallen. Noch der revidierte Gesetzesentwurf von 9. März 2021 enthielt den Melodiebegriff nicht, dazu wurde erläutert:

„„Der bislang in § 24 Absatz 2 UrhG a. F. enthaltene „starre Melodienschutz“ entfällt. Die erkennbare Übernahme einer Melodie ist in der Regel eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Absatz 1 UrhG-E, deren Veröffentlichung oder Verwertung der Zustimmung des Urhebers bedarf: Wird nämlich eine Melodie in erkennbarer Weise einem neuen Werk zugrunde gelegt, so wahrt das neu geschaffene Werk nicht den nach § 23 Absatz 1 Satz 2 UrhG-E erforderlichen Abstand.“

Am 22. März 2021 sprachen Julia Neigel, Peter Maffay und der Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert aus Frankfurt am Main mit dem Bundesjustizministerium. Sie forderten den Erhalt des starren Melodienschutzes, schlugen jedoch einen eigenen Paragrafen vor. Der Gesetzgeber hat den Melodienschutz daraufhin jedoch nur abgeschwächt in einem Halbsatz hinzugefügt.

Über die unscharfe Abgrenzung des Melodienschutzes bei der Bearbeitung und die erlaubten Ausnahmen bei Parodie, Zitat und Pastiche werden künftig Gerichte zu entscheiden haben.

Lesetipp: „Metall auf Metall“ macht Nägel mit Köpfen – Aufhebung des § 24 UrhG a.F.. Rechtsanwälte Buse, Herz, Gunst

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