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Pastiche (Style-alike, Soundalike, Remix, Mash-Up usw.)

Einleitung

Vorschlag einer Kurzdefinition:

Ein Pastiche ist eine Kunstform, die sich ausnahmsweise in einem sonst unerlaubten Umfang an einem urheberrechtlich geschützten Werk eines Dritten anlehnt oder mehrere Werke anderer Autoren neu so zusammenstellt, dass die übernommenen Teile des Quellmaterials zwar erkenbar sind, aber in der neuen Gestalt eine hinreichende künstlerische oder inhaltlich ernste, nicht abwertende Auseinadersetzung wahrnehmbar ist. Weder die Verwertung der Originalwerke noch die Interessen der ursprünglichen Autoren dürfen im unzumutbaren Maße beeinträchtigt werden.

Der Begriff Pastiche ist sehr umstritten. [Anm.: Nach Duden ist Pastiche maskulin, also heißt es "der Pastiche".] Selbst die Definition des deutschen Gesetzgebers ist unpräzise und sehr weit gefasst. In der kulturtheoretischen Auseinandersetzung nahm Pastiche bislang eine untergeordnete Rolle ein. Die Definitionen sind in der Wissenschaft bislang widersprüchlich. Daher hilft es wenig weiter, wenn für die Auslegung immer wieder auf den üblichen Sprachgebrauch verwiesen wird. (Etwa in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 17: Guidance on Article 17 of Directive 2019/790 on Copyright in the Digital Single Market Definition“ vom 6. Juni 2021, S. 19): „ ... the meaning and scope of these terms must be determined by considering their usual meaning in everyday language, while also taking into account the context in which they occur and the purposes of the rules of which they are part“ – „Die Bedeutung und Tragweite dieser Begriffe ist unter Berücksichtigung ihrer üblichen Bedeutung in der Alltagssprache zu bestimmen, wobei auch der Kontext, in dem sie vorkommen, und der Zweck der Vorschriften, zu denen sie gehören, zu berücksichtigen sind.“ (eigene Übersetzung). In den Erläuterungen zum deutschen Gesetzesentwurf wurde Pastiche recht frei definiert (siehe Seite 105 im Dokument), sodass eine eindeutige Auslegung zurzeit unmöglich ist. Erst in den nächsten Jahren wird die Rechtsprechung für Klarheit sorgen. Dieser Eintrag bemüht sich um eine möglichst korrekte Darstellung.

Defintion von Pastiche des EuGH Generalanwalts Nicholas Emiliou von 06/2025:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist

dahin auszulegen, dass

der Begriff „Pastiche“ im Sinne dieser Vorschrift künstlerische Schöpfungen erfasst, die erstens an ein oder mehrere bestehende Werke, ein Genre, einen Künstler oder eine Schule erinnern, indem seine (bzw. ihre) charakteristische „ästhetische Sprache“ übernommen wird, zweitens gegenüber der imitierten Quelle wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und drittens als Nachahmung erkennbar sein sollen. Der mit dieser offenen stilistischen Nachahmung verfolgte Zweck ist hingegen unerheblich. Die Nutzung geschützter Elemente aus Werken oder anderen Schutzgegenständen, wie z. B. „Samples“ aus Tonträgern, fällt unter die entsprechende Ausnahmeregelung, sofern sie zu einer künstlerischen Schöpfung führt, die diese wesentlichen Merkmale aufweist.

2.      Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass

die Nutzung eines geschützten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands als „zum Zwecke von … Pastiches“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, wenn der Charakter dieser Nutzung als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das in Bezug genommene geschützte Material bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des „Pastiches“ erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt.

Dieser Defintion von Pastiche des EuGH schloss sich der BGH am 3. September 2026 an:

Die in § 51a Satz 1 UrhG vorgesehene Ausnahme für "Pastiches" ist kein Auffangtatbestand, son-dern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des "Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken ei-nen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.

Die Vorschrift des § 51a Satz 1 UrhG ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des ob-jektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Beschluss Metall auf Metall VI des BGH vom 3.9.2026 (I ZR 74/22)

Damit ist Vorsatz bzw. eine absichtliche Nutzung des Referenzwerkes nicht Voraussetzung eines Pastiches.

Historischer Weg zur Rechtsnorm

In Frankreich ist der Begriff Pastiche seit dem 18. Jahrhundert belegt und seit 1957 im französischen Urheberrecht verankert (Code de la Propriété Intellectuelle,Art. L 122–5 No. 4) . Demnach kann ein Urheber nach Veröffentlichung folgende Nutzungen nicht verbieten: „La parodie, le pastiche et la caricature, compte tenu des lois du genre“ – „Parodie, Pastiche und Karikatur, unter Berücksichtigung der Gesetze des Genres“ (eigene Übersetzung). Pastiche wurde in der französischen Rechtsprechung hauptsächlich bei Übernahmen innerhalb der Gattung Schriftliteratur angewandt.

Erwähnt wurde der Pastiche schon in der europäischen Richtlinie 2001/29/EG (Art. 5 Abs. 3 k). Einige EU-Länder führten die Pastiche-Regelung nach 2001 ein, Großbritannien 2014 (Copyright, Designs and Patents Act 1988, Section 30a ). Auch nach dem Brexit ist GB für die Musikindustrie sehr bedeutend, dort ist die Definition weitreichender: „Pastiche is musical or other composition made up of selections from various sources or one that imitates the style of another artist or period.“ - „Pastiche ist eine musikalische oder andere Komposition, die aus Ausschnitten aus verschiedenen Quellen erstellt wurde, oder eine, die den Stil eines anderen Künstlers oder einer anderen Epoche imitiert“ (eigene Übersetzung, Quelle: Intellectual Property Office (2014). Exceptions to copyright:Guidance for creators and copyright owners, S. 6 (PDF) ).

2021 wurde der Begriff Pastiche mit der Urheberrechtsreform in Deutschland eingeführt (im neuen Paragraph § 51a UrhG). Deutschland war zur verbindlichen rechtlichen Umsetzung von Artikel 17 der europäischen Richtlinie 2019/790/EG verpflichtet.

Anmerkung: In der Musik wird traditionell der italienische Begriff Pasticcio (dt. Pastete) in einer eingeschränkten Definition verwendet. Damit bezeichnete man früher eine „Flickoper“. In der Barockzeit wurden etwa beliebte Nummernarien zu einem neuen Stück zusammengefügt, analog zu modernen Hit-Musicals mit neuer Rahmenhandlung. In der Malerei versteht man seit der Renaissance unter Pastiche eine Stilkopie. Die jetzige Definition geht weit über diese herkömmlichen Bedeutungsebenen hinaus.

Was bedeutet Pastiche nun im Urheberrecht?

Stil-Imitation und/oder Neuzusammenstellung

Der deutsche Gesetzgeber hat beide traditionellen Begriffsbestimmungen vereint. Einerseits übernimmt er die aus Frankreich kommende Vorstellung. Hiernach ist ein Pastiche ein Kunsterzeugnis, das sich an einem Vorbild durch stilistische Nachbildung anlehnt. (Der Begriff Werk wird hier vermieden, da ein Werkschutz keine Voraussetzung für ein Pastiche ist.) Andererseits greift der Gesetzgeber zusätzlich die Ausnahmeregelung in England auf, wonach auch mehrere Quellen als Vorbild dienen können. Es können daher auch verschiedene Stile oder Werkausschnitte gemischt werden (Potpourri, Medley, Collage, Remix, Sampling).

Da allgemeine Stilrichtungen ohnehin nicht schutzfähig sind, darf jeder einen Genre-Stil oder einen Epochenstil aufgreifen und imitieren, Beispiel: Techno, Reggae, Brit-Pop, Heavy Metal, 70s Rock, New Soul mit Retro-Klängen usw. Die Pastiche-Regelung greift nun ebenfalls bei Nutzung des Personalstils oder eines konkreten Werkstils: Soundalikes oder Style-alikes nach eindeutigen Vorlagen etwa im Stil von Metallica, Michael Jackson, Stevie Wonder oder Songs im Stil von  „Shape of You“, „Stairways To Heaven“ „Blinding Lights“ usw. Beim Pastiche wird wie beim Zitat oder bei der Parodie auf das alte Werk verwiesen oder es wird eine andere Beziehung mit einem gewissen Abstand hergestellt.

Abstand innen/außen

Pastiches sind ausdrücklich erlaubt. Sie können dabei über reine Stilkopien hinausgehen und relevante Teile eines bestehenden Werkes übernehmen, sofern eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennbar ist. Ein anderer Bezugsgegenstand könnte etwa eine Anspielung auf eine Symbolwirkung oder einen sozio-kulturellen Code sein.

Juristen sprechen konkreter von einem „inneren Abstand“. Diese Auseinandersetzung könnte eine Huldigung, Hommage oder ähnliche Wertschätzung sein. Liegt eher eine abwertend humoristische Auseinandersetzung vor, handelt es sich um eine Parodie, die von dem Pastiche abzugrenzen ist. Im Unterschied zur Fälschung wird das Vorbild nicht verheimlicht und auch nicht exakt kopiert.

In einigen Fällen reicht es aus, wenn ein äußerer Abstand zum Originalwerk wahrnehmbar ist, sonst handelt es sich um ein Plagiat

Entweder hat ein Pastiche einen anderen Sinngehalt oder einen anderen Ausdrucksgehalt im Gesamteindruck als das Originalwerk. Hohe Ansprüche werden hierfür nicht gestellt. Ein Remix im anderen Stil mit neuen Klangflächen oder Rhythmen könnten solch einen Abstand herstellen. Die Abstände haben einen Wechselbezug: Bei großem inneren Abstand muss der äußere Abstand gering sein oder kann sogar entfallen und umgekehrt. Hierbei sind jedoch Konflikte mit anderen Regelungen zu berücksichtigen. Die Unterschiede zwischen Quellmaterial und anlehnender Pastiche müssen geringer sein als bei der wesentlichen Umgestaltung oder Bearbeitung §23 UrhG oder es muss ein hinreichender innerer Abstand vorliegen, der den großen äußeren Abstand rechtfertigt.

Interessenausgleich

Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie schreibt einen Drei-Stufen-Test vor. Liegt 1. ein Sonderfall vor, wird 2. die Verwertung des Quellmaterials beeinträchtigt oder werden 3. Die Interessen des Autors unzumutbar verletzt? Der erste Test wurde durch die Gesetzgebung erfolgreich bestanden, denn der § 51a regelt Sonderfälle. Ein Pastiche darf zudem die Einnahmen des Autoren nicht schmälern. Da ein Abstand zum Ursprungswerk gewährleistet ist, sollte das nicht der Fall sein. Ein Pastiche kann die Verwertung des Originals sogar fördern. Die Schranken aus § 51a setzen zuletzt die Entstellung und andere Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 UrhG nicht außer Kraft. Es muss also eine Interessenabwägung erfolgen, ob die Nutzung gegen persönlichen Interessen des Erstschöpfers verstoßen, die außerhalb des Schutzbereichs des Urheberrechts liegen. So könnte der Pastiche in einen Zusammenhang gestellt werden, der das Ansehen des Urhebers schadet. Paul McCartney hat z. B. als Vegetarier ein Interesse daran, dass seine Werke nicht für Fleischwerbung verwendet wird, weil er sich vom Fleischkonsum distanziert.

Rechtssicherheit für User-Generated Content

Der Gesetzgeber nennt als Beispiele „Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling“ ( Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/27426, S. 105 ).

Diese modernen Kunsttechniken der Netzkultur, die im Internet vor allem durch User-Generated Content weit verbreitet sind, wurden mit der Reform also ausdrücklich legalisiert. Abgerenzt wird der Pastiche von der Bearbeitung § 23 UrhG, demnach muss eine freie Musikveröffentlichung einen "hinreichenden" schöpferischen  Abstand zum benutzten Werk aufweisen, wenn kein hinreichender "innerer Abstand" erkennbar ist, der ein Pastiche oder eine andere Schranke zulässt. Eine Schöpfungshöhe muss der Pastiche dabei nicht erreichen. Unterschiede zum Original müssen allerdings erkennbar sein. Vor der Reform mussten die individuellen Züge des Originalwerks „verblassen“ (siehe Freie Benutzung), doch dieser umstrittene Begriff wurde 2021 mit der Urheberrechtsnovelle gestrichen.

Aufhebung des starren Melodienschutzes

Der Pastiche ist demnach eine Schrankenregelung, die eine wesentliche Umgestaltung oder Übernahme unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich rechtfertigt. Damit wird auch der bislang „starre Melodienschutz“ gelockert. Im letzten Gesetzesentwurf wurde der „starre Melodienschutz“ durch Wegfall von § 24 gestrichen und kurz vor Verabschiedung abgeschwächt in § 23 im Nebensatz eingeführt. Da Remixe aber ausdrücklich erlaubt sein sollen, die ohne Melodieübernahme nicht denkbar sind, wurde der Melodienschutz  durch die Schranken aufgehoben. Einfache Bearbeitungen mit Melodieentnahmen sind nun ausnahmsweise zulässig im Rahmen von, Pastiches, Zitaten und Parodien. Eine dreiste Übernahme eines geschützten Werkteils ohne künstlerische Auseinandersetzung ist nach wie vor ohne Genehmigung des Urhebers nicht gestattet.

Neuer Kulturbegriff im Rechtssystem

Der Werkbegriff wandelt sich, eine Schöpfung wird nicht mehr als autonome Leistung wahrgenommen, sondern als Ereignis innerhalb eines intertextuellen Schaffensprozesses. Es werden damit postmoderne Theorien aufgegriffen, etwa die  Vorstellung einer nichtlinearen soziokulturellen Evolution. 

Keine Zweckeinschränkung

In der EU-Richtlinie wurde die Pastiche-Schranke ausdrücklich nur für die Online-Nutzung vorgesehen. In der deutschen Umsetzung besteht diese Einschränkung nicht, sodass § 51a ohne Zweckeinschränkung für alle Verbreitungsformen gilt. Die Ausnahmereglungen gelten auch für kommerzielle Nutzungen. Eine Schöpfungshöhe des Pastiches ist anders als bei der Bearbeitung keine Voraussetzung.

Vorschau: Interessenausgleich Nutzer und Urheber - angemessene Vergütung

Das novellierte Urheberrecht ist um Interessenausgleich zwischen Urhebern und Nutzern bemüht. Urheber müssen für die Nutzung angemessen vergütet werden. Wie diese Vergütung konkret erfolgen soll, ist noch nicht klar. Plattformen wie YouTube oder Facebook werden Kollektivlizenzen erwerben, sodass dort nicht der Uploader, sondern die Online-Plattformen Vergütungen ausschütten. Vermutlich ist künftig ähnlich wie bei Coverversionen  von Zwangslizenzen seitens der Verwertungsgesellschaft GEMA auszugehen, sodass bei einem Pastiche die Anmeldung und Tarifvereinbarung bei der GEMA ausreicht. Bis zur eindeutigen Rechtslage ist weiterhin die Klärung mit den Rechteinhabern zu empfehlen.

Die neue Regelung dürfte vor allem Auswirkungen auf Coverversionen und Soundalikes haben. In der Vergangenheit wurden Coverversionen, die sich stilistisch weit von der Originalaufnahme entfernten, oft von den Verlagen als Bearbeitungen abgelehnt. Es werden nun ausdrücklich mehr stilistische Freiheiten eingeräumt, ein Arrangement kann nun deutlicher als bisher vom Original abweichen. Soundalikes können zudem mehr Elemente des Originals übernehmen.

Da Plattformen künftig für Schutzverletzungen haften, werden Upload-Filter eingesetzt. Ob diese Filter mit künstlicher Intelligenz Pastiches verlässlich erkennen, ist zu bezweifeln. Im Zweifel muss das Vorliegen von  Pastiches von einem Sachverständigen beurteilt werden.

Zusammenfassung:

  • Ein Pastiche ist eine Übernahme fremder Werke oder fremder Werkteile mittels einer imitierenden oder zitierenden Kulturtechnik.
  • Es muss eine künstlerische Auseinandersetzung stattfinden, eine Verwechslungsgefahr mit der Vorlage ist auszuschließen.
  • Der innere Abstand zum Ursprungswerk ergibt sich durch eine wertschätzende, verehrende Haltung.
  • Die Übernahme muss ähnlich wie bei einem Zitat als solche erkennbar sein und darf die Quelle nicht verheimlichen.
  • Die übernommenen Werkteile müssen nicht verblassen, sie können wiedererkennbar sein.
  • Die Übernahmen von Melodien sind (im geringen Umfang?) möglich.
  • Es gibt keine Einschränkungen im Umfang, Zweck, finanziellen Nutzen, Genre oder in der Form. Vermutlich wird sich mit der Zeit eine „Fair Use“-Regelung wie im Vereinigten Königreich (UK) durchsetzen, um Missbrauch zu verhindern. Abgegrenzt werden Bearbeitungen, Parodien und Zitate.
  • Die Verwertung der Qellwerke und die berechtigten Interessen der Autoren der Quellwwerke dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Den Autoren stehen Vergütungen für die Nutzung zu. Dienstanbieter wie Spotify und YouTube müssen für die Nutzung eine angemessene Vergütung ausschütten.
  • Beispiele sind Anlehnungen an Werk-Stil, Personalstil, Gattungs- der Genre-Stil, Epochenstil: Remixe, Soundalikes, Sylealikes, Mash-Ups, Fan Art, Hommage-Zitate, Stil-Zitate.

Indirekt zitierte Quellen

* Vgl. https://genius.com/17753678?

** Vgl. Thomas Phleps [2010]. 9/11 und die Folgen in der Popmusik. In: Dietrich Helms (Hrsg.): 9/11 – The world’s all out of tune. Hrsg. Dietrich Helms. Beiträge zur Popularmusikforschung 32, Bielefeld: transcript-Verlag, S. 58f. http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2010/7544/pdf/Popularmusik_32_S57_66.pdf — Anmerkung: Der Sender KIIS wird im Artikel fälschlich in Los Angeles angesiedelt.


Weiterführende Literatur:

Gerald Spindler (2019). Gutachten zur Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) Europarechtliche Vereinbarkeit (Artikel 17), Vorschläge zur nationalen Umsetzung und zur Stärkung der Urheberinnen und Urheber. Institut für Wirtschafts- und Medienrecht Georg-August-Universität Göttingen. Online (PDF)

Frédéric Döhl (2019). Nach § 24 Abs. 1 UrhG: Zum Pastichebegriff im Kontext der anstehenden Neuaufstellung der Spielregeln freier Benutzung, in: UFITA Jahrgang 83, Heft 1, Seite 19 – 41

Frédéric Döhl (2020). Pastiche zwischen Generalklausel und Auffangtatbestand, in: Zeitschrift für geistiges Eigentum (ZGE), Volume 12, Ausgabe 4, Seite. 380-442, DOI 10.1628/zge-2020-0019
Philipp Justus (Vice President, Google Central Europe, 21..05.2021).  Die Reform des Urheberrechts in Deutschland: Wie Google und YouTube Kreative und Rechteinhaber sowie Journalismus und Verlage unterstützen

Jens Balzer (20. Mai 2021).  Alles erlaubt. DIE ZEIT Nr. 21/2021

Gerald Spindler (2021) Prof. Dr. Göttingen). Die Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie in deutsches Recht – Das UrhDaG (Teil 1). In WRP 2021, S. 1111-1118.

Dr. jur Till Kreutzer (5. September 2022). Der Pastiche im Urheberrecht. Gutachten über eine urheberrechtsspezifische Definition des Pastiche-Begriffs nach §51a Urhg. Hrg. von Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (freiheitsrechte.org, PDF)

Frédéric Döhl (Diss. 2022). Zwischen Pastiche und Zitat. Musik und Klangkultur, Band 58. Transcript Ver-lag, Bielefeld, insb. S. 151ff.

Enzo Rebelo (Queen Mary University of London. Is Pastiche an Autonomous Concept of EU Copyright Law? Hearing of Pelham II in the CJEU, 05.03.2025 Part 1 Part 2

 

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