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Cover, Coverversion, Coversong

Coverversionen oder kurz "Cover" sind Neufassungen von zuvor auf Tonträger veröffentlichten Musikwerken durch andere Interpreten. Das Original bleibt in den wesentlichen Zügen erhalten. Das Wort leitet sich vom englischen "to cover" ab. Mit der Coverversion wird also die ursprüngliche Fassung "überdeckt" oder "ersetzt".

Musiker müssen vom Urheber die Lizenz zur Aufführung, Veröffentlichung oder Verbreitung des Werkes erhalten. Mit dem erworbenen Nutzungsrecht dürfen sie das Werk interpretieren. Wurde das Originalwerk bereits veröffentlicht und einer Verwertungsgesellschaft gemeldet, braucht der Covernde keine weitere Genehmigung einzuholen. Denn wird der Urheber von einer Verwertungsgesellschaft vertreten, z. B. der GEMA, reicht die Anmeldung des Covers dort aus. Die GEMA ist verpflichtet die Nutzungsrechte einzuräumen. Bis zum 24. Mai 2016 galt der Kontrahierungszwang gemäß § 11 UrhWahrnG.

Nun trat ein neues Gesetz in Kraft, das an europäische Richtlinien angepasst wurde. Aber auch im neuen "Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)" heißt es:

„Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.“

Einerseits ist die GEMA ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte wahrzunehmen, andererseits muss sie dem Musiknutzer auf Nachfrage gegen Entgelt Nutzungsrechte einräumen. Das Covern ist also grundsätzlich erlaubt. Der Urheber erhält von der GEMA eine Ausschüttung. Ein Plagiat hingegen enthält dem Urheber die Vergütungsansprüche vor.

Grundsätzlich herrscht für die Umgestaltung des Originals künstlerische Freiheit. Der Interpret darf den Song im geringen Umfang erweitern, ergänzen, kürzen oder umgestalten. Allerdings nur in einem Rahmen, der unterhalb der Bearbeitung liegt. Denn für eine Bearbeitung müssen eigene Lizenzen erworben werden! Liegt keine Lizenz bzw. Einwilligung (bis 06/2021) Zustimmung des Urhebers vor, wird die Übernahme zum Plagiat.

Da auch die Originalaufnahme geschützt ist, müssen bei Verwendung von Samples die Leistungsschutzrechte erworben werden. Der Cover-Interpret muss sich die Rechte bei der Plattenfirma einholen. Dies gilt sowohl bei kleinen Ausschnitten wie Hintergrund-"Beats" beim HipHop als auch bei größeren Übernahmen etwa bei Mashups.

Veröffentlicht der Originalinterpret sein Werk neu, spricht man von einem Remix oder Remake. Zu rechtlichen Auseinandersetzungen kann es hier kommen, wenn mehrere Urheber an der Schöpfung beteiligt sind und einer der Miturheber die Neuveröffentlichung verweigert.

Weitere Abgrenzungen sind Parodie und Zitat. Hier handelt es sich um persönliche Schöpfungen, die bewusst an ein bekanntes Werk erinnern sollen, ohne es jedoch direkt zu übernehmen. Ein wichtiger juristischer Begriff ist in dem Zusammenhang die freie Benutzung, die allerdings mit der Reform des Urheberrechts 2021 abgeschafft wurde.

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Lassen Sie es im Zweifel checken. Meine Gutachten klären, ob eine Coverversion vorliegt. Als Sachverständiger analysiere ich die Schöpfungshöhen, prüfe Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Am Ende bewerte ich für Sie die festgestellten Tatsachen nach geltender Rechtsprechung.
  • Ein Verlag lehnt Ihr Cover als vermeintlche Bearbeitung ab?
  • Sie möchten vor Veröffentlichung klären, ob Ihre Coverversion rechtlich unbedenklich ist?
  • Es ist ohne Ihre Genehmigung eine Coverversion erschienen, die Sie für eine dreiste Bearbeitung oder ein Plagiat Ihres Werkes halten?

Ich erstatte für Sie Plagiatsgutachten.


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