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Einstweilige Verfügung, EV

Hauptverfahren können viel Zeit in Anspruch nehmen. Manchmal muss man aber schnell handeln, um weiteren Schaden abzuwenden. Daher gibt es die Möglichkeit des Eilverfahrens, offiziell: „Vorläufiger Rechtsschutz“ genannt. Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung unter drei Bedingungen: Der Antragsteller muss einen Anspruch haben, der nicht finanzieller Art ist. Es muss ein Verfügungsgrund vorliegen. So kann die Durchsetzung des Anspruchs zeitabhängig sein. Der Anspruch muss ferner mit einem schriftlichen Verfügungsgesuch erklärt werden. Die einstweilige Verfügung wird vom Gerichtsvollzieher zugestellt.

In den meisten Fällen geht der einstweiligen Verfügung eine Abmahnung voraus, da der Abmahner dadurch finanzielle Risiken mindern kann. Ein Antrag muss dringend sein und ist daher kurzfristig nach Kenntnis der Verletzung beim Gericht einzureichen.  

Das Gericht prüft nur nach Glaubwürdigkeit, nicht nach Rechtmäßigkeit. Eine Bewilligung des Antrags ist noch keine Garantie, dass der Antragsteller Recht bekommt.

Ist der Gegner durch eine Abmahnung vorgewarnt, kann er vorab eine Schutzschrift hinterlegen, mit der sich das Gericht befassen muss. Mit einem Schutzbrief bei Gericht kann man eine mündliche Verhandlung erwirken.

Hat der Gegner keine Schutzschrift hinterlegt, bleibt ihm noch der Widerspruch. Bei Erfolg kann er beim Antragsteller Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Gegner kann die Frist auch verstreichen lassen und keine Abschlusserklärung abgeben. Dann gilt die Verfügung als nicht akzeptiert. Es muss dann innerhalb einer Dreijahresfrist Klage erhoben werden, damit es zum Verfügungsverfahren und schließlich zum Hauptsachverfahren kommt.

Unterlassungsansprüche der EV können durch Ordnungshaft oder Ordnungsgeld erzwungen werden. Als Ordnungsgeld sind 6 Monate Haft oder bis zu 250.000 Euro möglich.

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