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Öffentliche Wiedergabe

Die öffentliche Wiedergabe zählt zu den Verwertungsrechten des Urhebers. Sie darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung erfolgt über Lizenzierung der Nutzungsrechte.

Öffentlich ist eine Aufführung dann, wenn sie ohne Begrenzung für mehrere Personen bestimmt ist, die weder untereinander noch zum Veranstalter in einer persönlichen Beziehung stehen. Die geschlossene Veranstaltung im Verein oder auf der Familienfeier ist also nicht öffentlich.

Das Urhebergesetz kennt mehrere Arten der öffentlichen Wiedergabe: Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Vorführrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger oder von Funksendungen.

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