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Persönliche geistige Schöpfung

Urheberrechtlich ist nur eine persönlich geistige Schöpfung als Werk schutzfähig. Damit will der Gesetzgeber kreative Leistungen von Personen, sprich Menschen, schützen. Walgesänge, Skulpturen von Affen und zufällig beschmutzte Leinwände fallen nicht unter den Schutz des Gesetzes. Reines handwerkliches Geschick ebenso wenig. In Deutschland ist die Urheberschaft an eine Person gebunden und nicht übertragbar.  Das Urheberrecht ist demnach ein Persönlichkeitsrecht.

Eine persönliche Schöpfung muss einen individuellen, eigentüm­lichen Charakter aufweisen und sich somit von anderen vor­handenen Werken abheben. Der Urheber schafft so etwas Neues, worin die Kreativität des menschlichen Geistes erkennbar ist. 

Schließlich muss die Werkschöpfung eine Form annehmen, in der sie der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich ist. Diese Form kann auch flüchtig sein. Schutzfähig ist etwa eine erkennbare Tonfolge mit Ausdrucksgehalt, in der ein Gedanke, ein Gefühl oder eine Stimmung ausgedrückt und nachempfunden wird. Die Kriterien für den Beurteilungsmaßstab werden genauer im Artikel schutzfähig erläutert.

Siehe auch die Definition geistige Schöpfung.

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