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Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht. Es schützt zunächst kulturelle Geistes­schöpfungen„Werke“  — von natürlichen Personen. Ausübende Künstler und andere Vermittler der Werke haben verwandte Rechte, die  so genannten Leistungsschutzrechte. Vor allem billigt das Urhebergesetz der schöpferischen Persönlichkeit Eigentumsrechte an ihrem  Werk zu. Der Urheber, hat Werkherrschaft über sein immaterielles Gut, seine persönliche geistige Schöpfung.

Das Werk besitzt eine potentielle Ubiquität, kann also nach Erstveröffentlichung von jedem örtlich und zeitlich unterschiedlich genutzt werden. Der Urheber verfügt  allein über die Nutzungsrechte. Er bestimmt, ob und wie Dritte sein Werk verwenden dürfen, indem er Lizenzen erteilt. Es gibt allerdings Einschränkungen, sogenannte Schranken. Für die Verwertung seines geistigen Eigentums hat er Vergütungsansprüche.

Das Urheberrecht umfasst Persönlichkeitsrechte und Immaterialgüterrechte.  Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählen: Recht auf Veröffentlichung, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung), Recht auf Verbot der Werkentstellung und Recht über die örtliche und zeitliche Bestimmung der Nutzung und schließlich die Verwertungsrechte: Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung. Die immateriellen bzw. unkörperlichen Rechte sind: Aufführungsrecht, Vortragsrecht, Vorführungsrecht, Senderecht, recht der Wiedergabe vom Bild- oder Tonträger, Recht der Wiedergabe in Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung etwa im Internet.

Geschichtliches: Erst mit Aufkommen des Buchdrucks wurden Vervielfältigungsrechte erteilt: Druck- und Bücherprivilegien. 1556 erfand die Londoner Büchergilde das Verlagsrecht,in dem der „owner of copy“ besondere Ansprüche hatte: das Copyright.

Doch erst mit dem steigernden Persönlichkeitsbewusstsein in der Renaissance und den ersten freien Künstlern in der Barockzeit wurden auch geistige Schöpfungen als Autorprivilegien anerkannt. Unter Queen Anne wurde dem Autor 1710 ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht anerkannt. Der Verleger John Walsh hat mit Raubkopien von Corelli-Sonaten bis dahin ein Vermögen verdient. Die USA übernahm die Statute of Anne 1795 weitgehend. In Deutschland galten in jedem Staat andere Gesetze. Erst 1871 entstand ein deutschlandweites Reichsgesetz, das lange Zeit gültig blieb.

Am 01. Januar 1966 trat das heutige Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Kraft. Seitdem wurde es nur wenig bearbeitet.

Seit 2001 wurde an einer dritten Novellierung (dem dritten Korb) gearbeitet, um das Urheberrecht der modernen Informations­gesellschaft anzupassen. Eine Pflicht bestand außerdem wegen europäischer Richtlinien (Richtlinie 2001/29/EG und Richtlinie 2019/790/EG ). Besonderes Augenmerk lag auf Schutz vor Vervielfältigung durch Kopien, die von Jedermann sehr leicht angefertigt und online verbreitet werden können. Es wurden auch Schranken eingeführt. Das novellierte Urheberrecht trat am 7. Juni 2021 in Kraft.

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