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Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist in erster Linie ein Schutzrecht. Geschützte Werke dürfen nur in Ausnahmen frei genutzt werden. Zwar wird dem Urheber grundsätzlich das Recht an seinem Werk eingeräumt. So kann er über die Nutzung bestimmen. Allerdings sollen Werke der Kunst und der Wissenschaft der Allgemeinheit zugänglich sein. Daher gibt es gesetzliche Schranken als Ausnahmeregelungen, die ohne Bewilligung des Urhebers gelten. Jedoch hat der Urheber Vergütungsansprüche. Ein Werk darf unter anderem frei zugunsten Behinderter, für öffentliche Wiedergaben bei unentgeltlichen Veranstaltungen, für kirchliche Feiern und für Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und für die Forschung genutzt werden.

Daneben gibt es die Freistellung. Hier werden Nutzungsrechte ohne Vergütungsansprüche freigegeben. Werke sind zum Beispiel für Schulfunksendungen, aktuelle Berichterstattung, Aufführungen in der Wohlfahrtspflege und vor allem im Rahmen von Zitaten (§51 UhrG) freigestellt.

Neu ab 2021: Einige Schranken wurden mit der Urheberrechtsreform 2021 gestärkt. Neu eingeführt wurde der Paragraf 51a, der die Nutzung für Karikatur, Parodie und Pastiche erlaubt. Zusätzlich wurden Bagatellschranken eingeführt, die mutmaßlich erlaubte und geringfügige Nutzungen auf Online-Plattformen zulassen.

Eine weitere Schranke ist die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Musikwerke dürfen daher im familiären Umfeld in einem geringen Rahmen vervielfältigt werden, wenn die Kopien nicht öffentlich zugänglich gemacht werden und nicht mit ihnen gehandelt wird. Innerhalb der Privatsphäre darf ein Werk beliebig oft benutzt oder aufgeführt und sogar bearbeitet werden.

Desweiteren besteht eine Schranke durch die Schutzdauer. Ein Werk wird nach einer allgemeinen Schutzfrist gemeinfrei. Sie besteht noch 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Sind mehrere Urheber an der Schöpfung beteiligt, gilt das Sterbedatum des längstlebenden Miturhebers. Darüber hinaus werden Herausgebern weitere 25 Jahre Schutzfrist für Leistungsschutzrechte gewährt. Bei anonymen Werken gilt die Frist ab der Erstveröffentlichung.

Erlaubt sind Schranken nach dem 3-Stufen-Test: Es handelt sich um einen Sonderfall, die Nutzung verhindert nicht die normalen Auswertung und die Interessen des Urhebers werden nicht unzumutbar verletzt.

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